Immer mehr warnen Vorsicht vor verdeckter Gewinnausschüttung. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Gewinnausschüttungen, die sich meist Geschäftsführer gönnen, in deren Genuss niemals ein Angestellter kommen kann. Finanzgerichte betrachten diese Art der Gewinnausschüttung zurecht als unzulässig. Gut, wer hier alternative Möglichkeiten gerechter Gewinnausschüttung durch von vornherein festgelegten gleichberechtigten Marketingplan für Geschäftsführer und Angestellte kennt. Gut, wenn Angestellte damit sogar weit höhere Gewinne erzielen können, als der Geschäftsführer selbst…

Angenommen ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein Festgehalt in Höhe von rund 5.000 Euro als Sockelbetrag. Zusätzlich bezieht er Tantiemen für den Umsatz. Die Geschäfte laufen gut. Entsprechend hoch fallen seine Zusatzeinnahmen durch die Tantiemen aus. Das Finanzamt zieht hier jedoch nicht mit und wertete in nachhinein und vertraglich nicht in einem Marketingplan festgelegte Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung. Zu recht, wie der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil entschied. Bei Tantiemen auf den Umsatz besteht die Gefahr der Gewinnabsaugung, so Deutschlands höchstes Finanzgericht. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte keine umsatzabhängigen Tantiemen vereinbart, sondern rein gewinnabhänge Tantiemen. Zusätzlich sehen die Finanzrichter folgendes Risiko: Der Geschäftsführer legt bei Tantiemen auf den Umsatz mehr Wert auf eine Umsatzsteigerung oder -sicherung anstatt daran zu arbeiten, den Gewinn der GmbH zu steigern. Gesünder ist aber nur, was wirklich Gewinn erzeugt. Das gilt erst recht dann, wenn Forderungsausfälle bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes unberücksichtigt bleiben (BFH, Urteil vom 11.8.2004, I R 40/03). Tantiemen für den Umsatz sind also mit größter Vorsicht zu genießen. Ziehen Sie eine Umsatztantieme überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Vereinbarungen von vorneherein zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden. Anders verhält es sich dagegen bei einer umsatzabhängigen Festvergütung. Diese sieht neben dem laufenden monatlichen Festgehalt eine weitere fixe Vergütung vor. Ob die allerdings gezahlt wird, hängt davon ab, ob bestimmte Umsätze erreicht werden. Man nutze hier einfach seine  Gestaltungsmöglichkeiten und vereinbare am besten Tantiemen für den Gewinn (nicht den Umsatz) Dabei handelt es sich um einen variablen Gehaltsbestandteil, der bis zu 50 % des Jahresüberschusses erreichen darf. Auf der sicheren Seite ist, wer klare Regelungen trifft, die die Bemessungsgrundlage unmissverständlich festlegen, die 50-%-Grenze einhalten und die Fälligkeit der Zahlung regeln.

Gute Unternehmen auf Tantiemenbasis legen in vornherein fest, wieviel Prozent des Gewinnanteils einmal monatlich ausgeschüttet wird. Dazu sollte man darauf wert legen, dass das Unternehmen einen guten Marketingplan hat, der alle Parteien gleichberechtigt behandelt. Gut zu wissen, wer hier über einen Geheimtipp verfügt, Tantiemen auch als Normalbürger als selbstverständlich zu sehen.